Satzung des TC BW Oberweier e.V.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

§ 2       Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

§ 3       Mitgliedschaft, aktives und passives Wahlrecht

§ 4       Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen

§ 5       Ehrungen

§ 6       Organe des Vereins

§ 7       Mitgliederversammlung

§ 8       Vorstand

§ 9       Vertretung

§ 10     Kassenprüfer, Geschäftsjahr

§ 11     Haftung

§ 12     Auflösung des Vereins

§ 13     Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "TC Blau Weiß Oberweier" und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lahr eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Friesenheim, Ortsteil Oberweier.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Ausführung und Förderung des Tennissports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Zweck wird insbesondere durch die Teilnahme an Mannschaftsspielen sowie durch die Organisation und Abwicklung von Tennisturnieren verwirklicht.

 

§ 3 Mitgliedschaft, aktives und passives Wahlrecht

 

  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als jugendliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt worden sind.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden.
  3. Die Mitglieder sind unter Berücksichtigung der Beitragsordnung berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen. Von den Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins unterstützen und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  4. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Wählbar zu den Ämtern des Vereins sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31. Dezember). Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Abweichungen kann der Vorstand zulassen, insbesondere beim Wechsel des Wohnortes.
  8. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Der Verein kann Aufnahmegebühren festsetzen.
  3. Der Verein kann – zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten – Umlagen festsetzen.
  4. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen fest und entscheidet über die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.          

 

§ 5 Ehrungen

 

  1. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Sonstige Ehrungen können vom Vorstand beschlossen werden, der das Nähere durch die Ehrenordnung regeln kann.

 

§ 6  Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

  1. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus der Mitte.
  2. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  3. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenberichte
    2. Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren/Umlagen
    6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber nach zwei Jahren statt. Sie wird vom Vorstand durch Anzeige im Amtsblatt der Gemeinde Friesenheim mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen; § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  6. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
  7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
  9. Die Amtszeit der zu Wählenden beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. 1. Vorsitzender
  2. Stellvertretender Vorsitzender
  3. Sportwart
  4. Jugendwart
  5. Kassenwart
  6. Technikwart
  7. Schriftführer
  8. 2 bis 4 Beisitzer
  1. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen werden.
  2. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann von diesem durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch für zwei der Positionen a-h gewählt werden.
  3. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt grundsätzlich durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9 Vertretung

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stell-vertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes dieser zwei Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10 Kassenprüfer, Geschäftsjahr

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jede Wahlperiode mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Wiederwahl ist zulässig. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 11 Haftung

 

Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in den Vereinsräumen oder auf der Tennisanlage abhandenkommen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird  das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Friesenheim übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.05.2014 in Kraft. Änderungen sind unverzüglich beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.

 

 

Satzung TC BW Oberweier
Satzung des TC BW Oberweier.pdf
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