§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Tennis in Oberweier".
und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lahr eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Friesenheim, Ortsteil Oberweier
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports in Oberweier durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendabteilung sowie der Herren- und Damenmannschaften des Tennisvereins Oberweier.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und vefolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Wahlrecht
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Für juristische Personen, Firmen, Behörden, Vereinigungen und Verbände übt deren Vertreter das Stimmrecht aus.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandzum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31. Dezember).
5. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder sich unehrenhaft verhalten hat. Weiterhin ist der Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen, Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Natürliche und juristische Personen wie beispielsweise auch Fördervereine
b) Firmen, Verbände und Vereinigungen
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden.
2. Ordentliche Mitglieder müssen ihre Aufnahme schriftliche beantragen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, können Antragsteller dagegen schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; von der Beitragspflicht sind sie befreit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus der Mitte.
3. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
4. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträgen
f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber nach zwei Jahren statt. Sie wird vom Vorstand durch Anzeige im Amtsblatt der
Gemeinde Friesenheim mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Der Vorstand kann ein außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, desgleichen wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen; § 8
Absatz 3 Satz 2 gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
6. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
9. Die Amtszeit der zu Wählenden beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Beisitzer, falls sich hierzu Mitglieder bereit erklären
2. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen werden.
3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann von diesem durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch für zwei der Positionen a-e gewählt werden.
4. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt grundsätzlich durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 9a Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende zur Einzelvertretung nur befugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
bs. 9 gilt entsprechend.
§ 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes dieser zwei Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Kassenprüfer, Geschäftsjahr
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jede Wahlperiode mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Wiederwahl ist zulässig. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Friesenheim übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2014 in Kraft. Änderungen sind unverzüglich beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.
Tag der Eintragung ins Vereinsregister: 11. Mai 2004
TC BW Oberweier e.V.
Palmengasse 8
77948 Friesenheim
E-Mail: info@tc-oberweier.de
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